Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1983Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20Artikel 2, Paragraph 20
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Minderung von Beihilfen
§ 20.Paragraph 20,
Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 oder gemäß Paragraph 17, wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. Paragraph 17, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR12121103
Alte Dokumentnummer
N7198320702J